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Blogpost

Christliche Arbeitgeber müssen nicht für Transgender-Behandlung zahlen

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Christliche Arbeitgeber müssen nicht für Transgender-Behandlung zahlen

Ein US-Gericht entschied vorerst zugunsten der Religionsfreiheit von Arbeitgebern und kritisierte das Gesundheitsministerium.

Wie die international tätige Menschenrechtsorganisation Alliance Defending Freedom (ADF) berichtete, konnten christliche Arbeitgeber kürzlich einen – zumindest temporären – Sieg im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen für kontroverse Transgender-Behandlungen erringen.

Finanzierung und Verbot der Meinungsäußerung

Gemäß Verordnungen der „Kommission für Chancengleichheit im Arbeitsleben“ („Equal Employment Opportunity Commission“) und des US-Gesundheitsministeriums müssten Arbeitgeber eine Krankenversicherung bereitstellen, die auch Transgender-Behandlungen und -operationen ihrer Mitarbeiter decke. Außerdem sollten Arbeitgeber „positiv“ über solche Behandlungen sprechen, auch wenn diese ihren Überzeugungen widersprächen. Auch medizinische Fachmeinungen und Ablehnungen solcher Behandlungen dürften laut Gesundheitsbehörde aus Gründen des Anti-Diskriminierungsgrundsatzes nicht kommuniziert werden. (vgl. Section 1557 des „Patient Protection and Affordable Care Act“, bekannt auch als „Obamacare“)

Auf Grundlage dieser Verordnungen müssten die Krankenversicherungsprogramme christlicher Arbeitgeber Transgender-Behandlungen ihrer Mitarbeiter decken. Folgen einer Zuwiderhandlung seien die Streichung von finanziellen Förderungen, Geldstrafen, strafrechtliche Sanktionen sowie die damit verbundenen Anwaltskosten.

Christlicher Arbeitgeberbund: Klage wegen Verletzung der Religionsfreiheit

Der Christliche Arbeitgeberbund „Christian Employers Alliance“ klagte bereits vergangenes Jahr gegen die genannten Verordnungen, da diese eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellten. Denn Transgender-Behandlungen widersprächen dem christlichen Menschenbild, außerdem seien sie medizinisch umstritten und die Risiken für Betroffene enorm. Anwaltlich vertreten wurde der Arbeitgeberbund von ADF. Mit Spruch von 16. Mai hob der zuständige Richter, Daniel Traynor, nun vorerst für die Dauer des Verfahrens die Durchsetzung der Verordnungen gegen christliche Arbeitgeber auf.

Gericht sieht Verletzung der Religionsfreiheit

Das Gericht im Distrikt North Dakota begründete seine Entscheidung zum einen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Religionsfreiheit, das im Zentrum des Falles stehe. Es sei im öffentlichen Interesse, Religionsfreiheit zu schützen. Keine Regierungsbehörde sollte die Aufrichtigkeit der religiösen Überzeugungen anderer bewerten, fügte das Gericht hinzu.

Interpretation von „Diskriminierung“ verhindert gebotene medizinische Behandlung

Zum anderen kritisierte das Gericht den Umgang mit Genderdysphorie anhand der Verordnungen, die zu einer affirmativen Beratung verpflichtet. Diese Anweisung vereitle eine angemessene Behandlung von Geschlechtsdysphorie. Eine Diagnose werde üblicherweise nach der Einbeziehung von medizinischem Fachpersonal gestellt. Wenn die Einbeziehung von und eine ergebnisoffene Abwägung durch medizinisches Personal jedoch als Diskriminierung ausgelegt werde, verbiete das Gesundheitsministerium der Ärzteschaft die gebotene Behandlung dieser komplexen Frage der psychischen Gesundheit, um die es sich bei Genderdysphorie handle.

Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Grund zur Hoffnung gibt der Fall Burwell v. Hobby Lobby. 2014 urteilte der US-Supreme Court in diesem Verfahren zugunsten der Religionsfreiheit. Gemäß des „Affordable Care Act“ sollten die Versicherungsprogramme Verhütungsmittel decken. Verhütung wird von zahlreichen christlichen und anderen Glaubensgemeinschaften kritisch betrachtet und als Widerspruch zur Liebe zwischen Mann und Frau gewertet. Arbeitgeber könnten daher nicht wider ihre Überzeugungen gezwungen werden, Verhütungsmittel zu finanzieren, urteilte das Höchstgericht damals. (TSG)

Ein US-Gericht entschied vorerst zugunsten der Religionsfreiheit von Arbeitgebern und kritisierte das Gesundheitsministerium.

Wie die international tätige Menschenrechtsorganisation Alliance Defending Freedom (ADF) berichtete, konnten christliche Arbeitgeber kürzlich einen – zumindest temporären – Sieg im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen für kontroverse Transgender-Behandlungen erringen.

Finanzierung und Verbot der Meinungsäußerung

Gemäß Verordnungen der „Kommission für Chancengleichheit im Arbeitsleben“ („Equal Employment Opportunity Commission“) und des US-Gesundheitsministeriums müssten Arbeitgeber eine Krankenversicherung bereitstellen, die auch Transgender-Behandlungen und -operationen ihrer Mitarbeiter decke. Außerdem sollten Arbeitgeber „positiv“ über solche Behandlungen sprechen, auch wenn diese ihren Überzeugungen widersprächen. Auch medizinische Fachmeinungen und Ablehnungen solcher Behandlungen dürften laut Gesundheitsbehörde aus Gründen des Anti-Diskriminierungsgrundsatzes nicht kommuniziert werden. (vgl. Section 1557 des „Patient Protection and Affordable Care Act“, bekannt auch als „Obamacare“)

Auf Grundlage dieser Verordnungen müssten die Krankenversicherungsprogramme christlicher Arbeitgeber Transgender-Behandlungen ihrer Mitarbeiter decken. Folgen einer Zuwiderhandlung seien die Streichung von finanziellen Förderungen, Geldstrafen, strafrechtliche Sanktionen sowie die damit verbundenen Anwaltskosten.

Christlicher Arbeitgeberbund: Klage wegen Verletzung der Religionsfreiheit

Der Christliche Arbeitgeberbund „Christian Employers Alliance“ klagte bereits vergangenes Jahr gegen die genannten Verordnungen, da diese eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellten. Denn Transgender-Behandlungen widersprächen dem christlichen Menschenbild, außerdem seien sie medizinisch umstritten und die Risiken für Betroffene enorm. Anwaltlich vertreten wurde der Arbeitgeberbund von ADF. Mit Spruch von 16. Mai hob der zuständige Richter, Daniel Traynor, nun vorerst für die Dauer des Verfahrens die Durchsetzung der Verordnungen gegen christliche Arbeitgeber auf.

Gericht sieht Verletzung der Religionsfreiheit

Das Gericht im Distrikt North Dakota begründete seine Entscheidung zum einen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Religionsfreiheit, das im Zentrum des Falles stehe. Es sei im öffentlichen Interesse, Religionsfreiheit zu schützen. Keine Regierungsbehörde sollte die Aufrichtigkeit der religiösen Überzeugungen anderer bewerten, fügte das Gericht hinzu.

Interpretation von „Diskriminierung“ verhindert gebotene medizinische Behandlung

Zum anderen kritisierte das Gericht den Umgang mit Genderdysphorie anhand der Verordnungen, die zu einer affirmativen Beratung verpflichtet. Diese Anweisung vereitle eine angemessene Behandlung von Geschlechtsdysphorie. Eine Diagnose werde üblicherweise nach der Einbeziehung von medizinischem Fachpersonal gestellt. Wenn die Einbeziehung von und eine ergebnisoffene Abwägung durch medizinisches Personal jedoch als Diskriminierung ausgelegt werde, verbiete das Gesundheitsministerium der Ärzteschaft die gebotene Behandlung dieser komplexen Frage der psychischen Gesundheit, um die es sich bei Genderdysphorie handle.

Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Grund zur Hoffnung gibt der Fall Burwell v. Hobby Lobby. 2014 urteilte der US-Supreme Court in diesem Verfahren zugunsten der Religionsfreiheit. Gemäß des „Affordable Care Act“ sollten die Versicherungsprogramme Verhütungsmittel decken. Verhütung wird von zahlreichen christlichen und anderen Glaubensgemeinschaften kritisch betrachtet und als Widerspruch zur Liebe zwischen Mann und Frau gewertet. Arbeitgeber könnten daher nicht wider ihre Überzeugungen gezwungen werden, Verhütungsmittel zu finanzieren, urteilte das Höchstgericht damals. (TSG)

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