„Konversionstherapien“ oder „Reparativtherapien“ umfassen nach geläufiger Definition medizinische und andere Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken.
Eine offizielle Definition von “Konversionstherapien” gibt es jedoch nicht und so muss der Begriff für sehr unterschiedliche Angebote herhalten, wobei oft keine Unterscheidung zwischen seriösen und unseriösen Angeboten vorgenommen wird.
Konversionstherapie-Angebote mit dem Versprechen der Veränderung sexueller Begehrensstrukturen sind unredlich, da das Ergebnis eines therapeutischen Prozesses grundsätzlich nicht vorweggenommen werden kann. Von solchen unseriösen Angeboten sollten jedoch professionelle Beratungs- und Therapieangebote, die Menschen die Möglichkeit geben, ihre subjektiv konflikthaft erlebte Sexualität zu bearbeiten, unterschieden werden.
Lange Zeit wurde Homosexualität als psychische Störung betrachtet und als solche in den internationalen medizinischen Handbüchern geführt. Im Jahr 1974 wurde Homosexualität in der Folge gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Entwicklungen von der American Psychological Association (APA) aus der Liste der psychischen Störungen gestrichen, 1992 schließlich auch aus dem weltweit anerkannten ICD-10-Katalog. Damit ist für die Wissenschaft Homosexualität unstrittig keine psychische Störung.
Im Oktober 2013 beschloss die 64. Generalversammlung des Weltärztebundes, dass Homosexualität keine Krankheit sei und deshalb keiner Heilung bedürfe. Die Delegierten des Weltärztebundes lehnen auch die Konversions- bzw. Reparativtherapie ab.
Einerseits sollen Menschen durch ein Verbot von „Konversionstherapien“ vor körperlichen und seelischen Schäden geschützt werden. Andererseits soll eine weitere „Entpathologisierung“ von Homosexualität beziehungsweise der Verhinderung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erreicht werden.
Jens Spahn, deutscher CDU-Politiker und ehemaliger Bundesminister für Gesundheit, äußerte sich zum Konversionstherapieverbot in Deutschland folgendermaßen: „Homosexualität ist keine Krankheit. Daher ist schon der Begriff Therapie irreführend. Wir wollen sogenannte Konversionstherapien so weit wie möglich verbieten. Wo sie durchgeführt werden, entsteht oft schweres körperliches und seelisches Leid. Diese angebliche Therapie macht krank und nicht gesund. Und ein Verbot ist auch ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern: es ist ok, so wie du bist.“
Es handelt sich beim Verbot von „Konversionstherapien“ also auch um ein politisches Statement.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
In Österreich ist ein Verbot von „Konversionstherapien“ nicht notwendig, obwohl ein solches politisch immer wieder gefordert wird. Warum?
Das Psychotherapiegesetz regelt psychotherapeutische Behandlungen in Österreich ausreichend.
- Das Ergebnis eines therapeutischen Prozesses kann grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Angebote mit dem Versprechen der Veränderung sexueller Begehrensstrukturen sind daher unredlich.
- Durch das österreichische Psychotherapiegesetz[1] sind unwissenschaftliche Methoden und veraltete oder menschenverachtende Ansätze verboten.
- Das Psychotherapiegesetz setzt voraus, dass Forschungsfreiheit, Therapiefreiheit und ein Recht auf Selbstbestimmung bestehen. In Österreich kann es aufgrund des Psychotherapiegesetzes keine Angebote im Sinne von „Konversionstherapien“ geben, die auf eine „Umpolung“ der sexuellen Orientierung abzielen. Daher ist ein Verbot von „Konversionstherapien“ obsolet. Im Rahmen einer engen, abgegrenzten Definition von „Konversionstherapie“ im Sinne einer gezielten Abänderung/Umpolung einer sexuellen Orientierung wäre gegen ein zusätzliches Verbot nichts einzuwenden, wobei es nicht notwendig erscheint. Von solchen unseriösen Angeboten sollten professionelle Beratungs- und Therapieangebote, die Menschen die Möglichkeit geben, ihre subjektiv konflikthaft erlebte (auch homosexuelle) Sexualität zu bearbeiten, unterschieden werden.
[1] § 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. (…)
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben. (…)
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
Ein weitreichendes und nicht differenziertes Verbot von „Konversionstherapien“, das auch die Beratung und Begleitung von Personen, die ihre Sexualität als konflikthaft erleben, durch Ärzte, Therapeuten oder auch Seelsorger und Laien miteinschließt, ist abzulehnen. Professionelle Beratungs- und Therapieangebote, die Menschen bei der Auseinandersetzung mit ihrer subjektiv als konflikthaft erlebten Sexualität begleiten, müssen weiterhin gewährleistet werden. Sollte das nicht mehr möglich sein, wäre sowohl die Therapiefreiheit und als auch das Recht auf Selbstbestimmung eingeschränkt. Unterschieden werden muss zwischen selbstbestimmt gewählten Angeboten und aufgezwungenen Maßnahmen (die abzulehnen sind). Ein pauschales Verbot gefährdet die individuelle Autonomie von Menschen. Die Motive Ratsuchender dürfen nicht ignoriert, abgewertet oder reduziert werden.
Genauso muss es möglich bleiben, dass sich Personen an Beichtpriester, Seelsorger oder Laien wenden können, wenn sie ihre Sexualität als konflikthaft erleben. Gespräche und eine Begleitung der katholischen Lehre entsprechend dürfen nicht unter einen undifferenzierten Sammelbegriff von „Konversionstherapie“ fallen, da sie die Freiheit sowohl der hilfesuchenden Person als auch der begleitenden Person einschränken würde.
Bereits in der Vergangenheit wurde beobachtet, dass christliche Organisationen gezielt Opfer von Rufschädigung (mediale Verleumdungen, Erwirken gerichtlicher Verfügungen in Deutschland gegen Berater, Einsatz versteckter Kameras in Gesprächen, etc.) wurden, um deren Arbeit zu unterbinden.
Würde es ein undifferenziertes und weitreichendes Verbot von „Konversionstherapien“ geben, könnten Bußgelder oder ähnliche Sanktionen die Folge sein, wenn auf dem Boden des christlichen Menschenbildes Beratung, Begleitung oder Verkündigung erfolgt.
Aus verlässlicher Datenlage ist bekannt, dass in der mittleren und späten Adoleszenz die häufigsten Veränderungen hinsichtlich der sexuellen Orientierung beobachtbar sind, wobei die heterosexuelle Orientierung im Zeitverlauf stärker von Konstanz geprägt ist, als alle anderen Sexualorientierungen (vgl. Williams, Rieger & Joyner 2012, Remafedi 1991). Ansätze, die ein undifferenziert essentialistisches Konzept von sexueller Orientierung als stabilem Persönlichkeitsmerkmal voraussetzen und fälschlicherweise suggerieren, dass jegliche Veränderungsbemühung, die nicht homosexuell-affirmativ ist, der Person schade, widersprechen dem Stand der Sexualforschung.
„Konversionstherapien“ oder „Reparativtherapien“ umfassen nach geläufiger Definition medizinische und andere Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken.
Lange Zeit wurde Homosexualität als psychische Störung betrachtet und als solche in den internationalen medizinischen Handbüchern geführt. Im Jahr 1974 wurde Homosexualität in der Folge gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Entwicklungen von der American Psychological Association (APA) aus der Liste der psychischen Störungen gestrichen, 1992 schließlich auch aus dem weltweit anerkannten ICD-10-Katalog. Damit ist für die Wissenschaft Homosexualität unstrittig keine psychische Störung.
Im Oktober 2013 beschloss die 64. Generalversammlung des Weltärztebundes, dass Homosexualität keine Krankheit sei und deshalb keiner Heilung bedürfe. Die Delegierten des Weltärztebundes lehnen auch die Konversions- bzw. Reparativtherapie ab.
Einerseits sollen Menschen durch ein Verbot von „Konversionstherapien“ vor körperlichen und seelischen Schäden geschützt werden. Andererseits soll eine weitere „Entpathologisierung“ von Homosexualität beziehungsweise der Verhinderung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erreicht werden.
Jens Spahn, deutscher CDU-Politiker und ehemaliger Bundesminister für Gesundheit, äußerte sich zum Konversionstherapieverbot (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/konversionstherapienverbot.html) in Deutschland folgendermaßen: „Homosexualität ist keine Krankheit. Daher ist schon der Begriff Therapie irreführend. Wir wollen sogenannte Konversionstherapien so weit wie möglich verbieten. Wo sie durchgeführt werden, entsteht oft schweres körperliches und seelisches Leid. Diese angebliche Therapie macht krank und nicht gesund. Und ein Verbot ist auch ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern: es ist ok, so wie du bist.“
Es handelt sich beim Verbot von „Konversionstherapien“ also auch um ein politisches Statement.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/konversionstherapienverbot.html
In Österreich ist ein Verbot von „Konversionstherapien“ nicht notwendig, obwohl ein solches politisch immer wieder gefordert wird. Warum?
Das Psychotherapiegesetz regelt psychotherapeutische Behandlungen in Österreich ausreichend.
- Das Ergebnis eines therapeutischen Prozesses kann grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Angebote mit dem Versprechen der Veränderung sexueller Begehrensstrukturen sind daher unredlich.
- Durch das österreichische Psychotherapiegesetz[1] sind unwissenschaftliche Methoden und veraltete oder menschenverachtende Ansätze verboten.
- Das Psychotherapiegesetz setzt voraus, dass Forschungsfreiheit, Therapiefreiheit und ein Recht auf Selbstbestimmung bestehen.In Österreich kann es aufgrund des Psychotherapiegesetzes keine Angebote im Sinne von „Konversionstherapien“ geben, die auf eine „Umpolung“ der sexuellen Orientierung abzielen. Daher ist ein Verbot von „Konversionstherapien“ obsolet.Im Rahmen einer engen, abgegrenzten Definition von „Konversionstherapie“ im Sinne einer gezielten Abänderung/Umpolung einer sexuellen Orientierung wäre gegen ein zusätzliches Verbot nichts einzuwenden, wobei es nicht notwendig erscheint. Von solchen unseriösen Angeboten sollten professionelle Beratungs- und Therapieangebote, die Menschen die Möglichkeit geben, ihre subjektiv konflikthaft erlebte (auch homosexuelle) Sexualität zu bearbeiten, unterschieden werden.
[1] § 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. (…)
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben. (…)
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
Ein weitreichendes und nicht differenziertes Verbot von „Konversionstherapien“, das auch die Beratung und Begleitung von Personen, die ihre Sexualität als konflikthaft erleben, durch Ärzte, Therapeuten oder auch Seelsorger und Laien miteinschließt, ist abzulehnen. Professionelle Beratungs- und Therapieangebote, die Menschen bei der Auseinandersetzung mit ihrer subjektiv als konflikthaft erlebten Sexualität begleiten, müssen weiterhin gewährleistet werden. Sollte das nicht mehr möglich sein, wäre sowohl die Therapiefreiheit und als auch das Recht auf Selbstbestimmung eingeschränkt. Unterschieden werden muss zwischen selbstbestimmt gewählten Angeboten und aufgezwungenen Maßnahmen (die abzulehnen sind). Ein pauschales Verbot gefährdet die individuelle Autonomie von Menschen. Die Motive Ratsuchender dürfen nicht ignoriert, abgewertet oder reduziert werden.
Genauso muss es möglich bleiben, dass sich Personen an Beichtpriester, Seelsorger oder Laien wenden können, wenn sie ihre Sexualität als konflikthaft erleben. Gespräche und eine Begleitung der katholischen Lehre entsprechend dürfen nicht unter einen undifferenzierten Sammelbegriff von „Konversionstherapie“ fallen, da sie die Freiheit sowohl der hilfesuchenden Person als auch der begleitenden Person einschränken würde.
Bereits in der Vergangenheit wurde beobachtet, dass christliche Organisationen gezielt Opfer von Rufschädigung (mediale Verleumdungen, Erwirken gerichtlicher Verfügungen in Deutschland gegen Berater, Einsatz versteckter Kameras in Gesprächen, etc.) wurden, um deren Arbeit zu unterbinden.
Würde es ein undifferenziertes und weitreichendes Verbot von „Konversionstherapien“ geben, könnten Bußgelder oder ähnliche Sanktionen die Folge sein, wenn auf dem Boden des christlichen Menschenbildes Beratung, Begleitung oder Verkündigung erfolgt.
Aus verlässlicher Datenlage ist bekannt, dass in der mittleren und späten Adoleszenz die häufigsten Veränderungen hinsichtlich der sexuellen Orientierung beobachtbar sind, wobei die heterosexuelle Orientierung im Zeitverlauf stärker von Konstanz geprägt ist, als alle anderen Sexualorientierungen (vgl. Williams, Rieger & Joyner 2012, Remafedi 1991). Ansätze, die ein undifferenziert essentialistisches Konzept von sexueller Orientierung als stabilem Persönlichkeitsmerkmal voraussetzen und fälschlicherweise suggerieren, dass jegliche Veränderungsbemühung, die nicht homosexuell-affirmativ ist, der Person schade, widersprechen dem Stand der Sexualforschung.